FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; StromStG 2009 § 10 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 387
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 809/13
Entlastung eines Gewerbe- und Hausmüll zu Trockenstabilat verarbeitenden Unternehmens von der Stromsteuer
BFH, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VII B 170/13
DRsp Nr. 2014/646
Entlastung eines Gewerbe- und Hausmüll zu Trockenstabilat verarbeitenden Unternehmens von der Stromsteuer
NV: Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass ein Unternehmen, das aus Haus- und Gewerbemüll Trockenstabilat herstellt, um es zur Nutzung als Ersatzbrennstoff an industrielle Abnehmer zu verkaufen, in die Klasse 90.02 (Abfallbeseitigung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 einzuordnen ist. Damit liegt kein begünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr 2a und 3StromStG 2009 vor.
Die Verarbeitung von Gewerbe- und Hausmüll zu sog. Trockenstabilat ist nicht dem produzierenden Gewerbe i.S. von § 2 Nr. 3 i.V. mit Nr. 2aStromStG zuzuordnen, so dass eine Steuerentlastung nach § 10 Abs. 1StromStG nicht zu gewähren ist.
Normenkette:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; StromStG 2009 § 10 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2a;
Gründe
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.