FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2019
4 K 2688/17 VE
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) Anstr. 1-2;
Fundstellen:
BB 2020, 2840

Entlastung von der Energiesteuer für das in Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas als Energieerzeugnis

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 4 K 2688/17 VE

DRsp Nr. 2019/17571

Entlastung von der Energiesteuer für das in Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas als Energieerzeugnis

Tenor

Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) Anstr. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb an ihrem Standort Kohlemahlanlagen zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle.

Mit sechs verschiedenen Anträgen vom 18. Februar bis zum 19. Juli 2013 hatte die Klägerin jeweils für die Monate Januar bis Juni 2013 die Entlastung von der Energiesteuer für das in ihren Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) beantragt. Diese Anträge hatte sie mit einem Korrekturantrag vom 23. August 2013 berichtigt. Zugleich hatte sie am 23. August 2013 auch die Entlastung für den Monat Juli 2013 beantragt.