FG Hamburg - Urteil vom 17.06.2014
4 K 98/13
Normen:
EnergieStG:§ 60 Abs. 1; AO § 118;

Entlastung von der Energiesteuer für Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim Abnehmer

FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 98/13

DRsp Nr. 2014/15823

Entlastung von der Energiesteuer für Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim Abnehmer

1. Für die Geltendmachung einer Energiesteuerentlastung bei Zahlungsausfall braucht der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners nicht unbedingt den in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG aufgezeigten typischen Weg der letzten Mahnung unter Fristsetzung einschlagen. Er kann den Anspruch auch unmittelbar gerichtlich verfolgen. 2. Für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung spätestens zwei Monaten nach Belieferung des Schuldners ist es ausreichend, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids innerhalb der 2-Monatsfrist gestellt wird, auch wenn der Mahnbescheid erst außerhalb dieser Frist erlassen wird. 3. In der Mineralölbranche ist von einer branchenüblichen Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts auszugehen.

Normenkette:

EnergieStG:§ 60 Abs. 1; AO § 118;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.