FG Sachsen - Urteil vom 14.11.2019
4 K 1169/17
Normen:
StromStG § 10 Abs. 3 Nr. 2;

Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen i.R.d. Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)

FG Sachsen, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 1169/17

DRsp Nr. 2020/18095

Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen i.R.d. Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

StromStG § 10 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 13.12.2016 wegen Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen gemäß § 10 StromStG in Höhe von 36.382,34 € für das Jahr 2015. Streitig ist, ob es sich bei der Klägerin noch um ein "kleines und mittleres Unternehmen" (KMU) im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG handelt. Entscheidend dafür ist, ob die Klägerin als eigenständiges Unternehmen zu beurteilen ist oder ob für die Einordnung die Unternehmensgruppe X GmbH & Co. KG zu betrachten ist.

Am 23.03.2015 hatte die Klägerin den Nachweis über die Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG beim Beklagten eingereicht, auf den Bezug genommen wird (Blatt 106 der GA). Ferner reichte sie am 14.07.2015 und am 28.08.2015 den Vordruck "Selbsterklärung für KMU" ein (Blatt 6 und 14 der Behördenakte), ausweislich dessen folgende Daten erklärt wurden:

Geschäftsjahr 2012 2013 2014
Mitarbeiterzahl 205 219 234
Jahresumsatz (in 1.000 €) 45.558 7.133 38.467

Mit Schreiben vom 20.09.2016 legte die Klägerin die Unternehmensstruktur wie folgt dar: