Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 13.12.2016 wegen Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen gemäß §
Am 23.03.2015 hatte die Klägerin den Nachweis über die Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne von §
Geschäftsjahr | 2012 | 2013 | 2014 |
Mitarbeiterzahl | 205 | 219 | 234 |
Jahresumsatz (in 1.000 €) | 45.558 | 7.133 | 38.467 |
Mit Schreiben vom 20.09.2016 legte die Klägerin die Unternehmensstruktur wie folgt dar:
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