FG Hamburg - Urteil vom 01.03.2010
4 K 264/09
Normen:
AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 155 Abs. 4; EnergieStG § 55; StromStV § 18;

Entlastung von Verbrauchsteuern

FG Hamburg, Urteil vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 264/09

DRsp Nr. 2010/8734

Entlastung von Verbrauchsteuern

1. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig. 2. § 169 Abs. 1 S. 3 AO ist aus Sicht der Verwaltung konzipiert und gilt ausdrücklich nur für Bescheide der Finanzbehörden.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 155 Abs. 4; EnergieStG § 55; StromStV § 18;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Am 29.12.2008 formulierte die Klägerin einen Antrag auf Steuerentlastung in Höhe von 372,04 € nach § 55 EnergieStG für das Kalenderjahr 2007. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Antrag am 05.01.2009 beim Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 27.01.2009 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Antrag nicht innerhalb der bis zum 31.12.2008 laufenden Antragsfrist eingegangen sei. Darauf erwiderte die Klägerin, sie habe den Antrag am 30.12. 2008 beim privaten Postdienstleister A als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass private Postversender keine Einschreiben versenden dürfen. Daher sei das Schreiben von der A am 31.12.2008 der Deutschen Post übergeben worden. Eine Rückfrage bei der Deutschen Post ergab, dass diese das Einschreiben am 02.01.2009 erhalten und am 03.01.2009 im Postfach des Beklagten deponiert habe.