Entscheidungsgründe:
(aus den Gründen)
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Vergütung der Stromsteuer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG für den Strom versagt, den die Klägerin ihren Ausstellern in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt, für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten und nicht steuerbefreiten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat. Entlastungsberechtigt ist nach § 9b Abs. 3 StromStG derjenige, der den Strom entnommen hat.