FG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2015
4 K 185/14 VSt
Normen:
StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStG § 9b Abs. 3; StromStV § 1a Abs. 2;

Entlastungsberechtigter der Stromsteuervergütung: Weiterberechnung zu Selbstkostenpreisen durch Messeveranstalter - Aussteller als Letztverbraucher

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 185/14 VSt

DRsp Nr. 2015/18445

Entlastungsberechtigter der Stromsteuervergütung: Weiterberechnung zu Selbstkostenpreisen durch Messeveranstalter – Aussteller als Letztverbraucher

Ein Messeveranstalter, der für die Messestände der Aussteller die Stromanschlüsse (Verbrauchstellen) installiert und den jeweiligen Ausstellern den verbrauchten Strom zu Selbstkostenpreisen berechnet und verkauft, ist nicht nach § 9b Abs. 3 StromStG Entlastungsberechtigter der Stromsteuervergütung, da nicht er, sondern die Aussteller den Strom als Letztverbraucher entnehmen.

Normenkette:

StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStG § 9b Abs. 3; StromStV § 1a Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

(aus den Gründen)

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Vergütung der Stromsteuer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG für den Strom versagt, den die Klägerin ihren Ausstellern in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt, für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten und nicht steuerbefreiten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat. Entlastungsberechtigt ist nach § 9b Abs. 3 StromStG derjenige, der den Strom entnommen hat.