FG Hamburg - Urteil vom 10.11.2006
1 K 240/05
Normen:
EStG § 24b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 414

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 240/05

DRsp Nr. 2007/216

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

1. Ein Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist Alleinerziehenden nicht zu gewähren, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren erwachsenen Kindern bilden, die in Abs. 2 Satz 1 nicht ausdrücklich als entlastungsunschädlich ausgenommen sind. 2. Die Begrenzung der Entlastungsunschädlichkeit auf Haushaltsgemeinschaften des Steuerpflichtigen nur mit bestimmten erwachsenen Kindern stellt keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG dar. 3. Ein genereller Ausschluss erwachsener Kinder aus der Gruppe der entlastungsschädlichen "anderen volljährigen Personen" im Sinne des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG verstieße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG § 24b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG.

Die - vor dem Streitjahr verwitwete - Klägerin (-Kl-) bewohnt ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Neben der Kl wohnen in dem gemeinsamen Haushalt ihr im Streitjahr 28 Jahre alter Sohn A und ihre am ...1978 geborene, mithin im Streitjahr 26 Jahre alte, Tochter M. Alle drei Personen waren im Streitjahr in dem Haus der Kl durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.