Streitig ist, ob Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, die die Klägerin für die Nutzung des...Clubs (C) durch drei ihrer Arbeitnehmer entrichtet hat, Arbeitslohn darstellen.
Die Klägerin ist eine Holding-Gesellschaft, die bestrebt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen und an Investitionsvorhaben durch Einsatz und Vermittlung erheblicher finanzieller Mittel in Millionenhöhe zu verwirklichen. Ihre Geschäftsräume in der Innenstadt von A sind ca. 200 Meter von dem C entfernt.
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