FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2007
11 K 192/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Entlohnungscharakter von Arbeitgeberbeiträgen für die Clubmitgliedschaft von Arbeitnehmern - Lohnsteuerhaftung; Nichtselbständige Arbeit; Entlohnungscharakter

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 11 K 192/04

DRsp Nr. 2008/4017

Entlohnungscharakter von Arbeitgeberbeiträgen für die Clubmitgliedschaft von Arbeitnehmern - Lohnsteuerhaftung; Nichtselbständige Arbeit; Entlohnungscharakter

1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Werden Zahlungen eines ArbG im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse geleistet, so haben die Zahlungen keinen Entlohnungscharakter. 3. Beiträge, die ein ArbG für die Mitgliedschaft von ArbN in einem Wirtschaftsclub entrichtet, stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn der ArbG die Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse trägt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Auswahl der begünstigten ArbN nach dem von ArbG verfolgten Zweck schlüssig ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, die die Klägerin für die Nutzung des...Clubs (C) durch drei ihrer Arbeitnehmer entrichtet hat, Arbeitslohn darstellen.

Die Klägerin ist eine Holding-Gesellschaft, die bestrebt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen und an Investitionsvorhaben durch Einsatz und Vermittlung erheblicher finanzieller Mittel in Millionenhöhe zu verwirklichen. Ihre Geschäftsräume in der Innenstadt von A sind ca. 200 Meter von dem C entfernt.