FG Münster - Urteil vom 25.01.2006
10 K 3140/04 F
Normen:
EStG (1997) § 52 Abs. 19 ; EStDV § 82 f ; EStG § 15a Abs. 3 S 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 345
EFG 2006, 738

Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage

FG Münster, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 10 K 3140/04 F

DRsp Nr. 2006/11781

Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage

1. Führt eine Einlageminderung zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten, so erfolgt die Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 S. 1 EStG auch dann, wenn hiermit aufgrund einer die Hafteinlage übersteigenden Pflichteinlage keine wiederauflebende Haftung im Außenverhältnis verbunden ist. 2. Für die Anwendung von § 15a Abs. 3 S. 1 EStG ist unerheblich, ob das negative Kapitalkonto durch laufende Verluste oder durch Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV i.V.m. § 52 Abs. 19 EStG (1997) entstanden ist.

Normenkette:

EStG (1997) § 52 Abs. 19 ; EStDV § 82 f ; EStG § 15a Abs. 3 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der festgestellten verrechenbaren Verluste gemäß § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG) mit rd. 300 Kommanditisten bzw. Treugebern. Sie wurde in 1994 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und ist der Betrieb des Containerschiffs N. sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.