FG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.2021
4 K 3247/19 VSt
Normen:
StromStG § 9b Abs. 1 S. 1-2; StromStG § 9b Abs. 3;

Entnahme des verwendeten Stroms von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken als erforderlich für eine Entlastungsberechtigung i.R.d. Steuerentlastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 4 K 3247/19 VSt

DRsp Nr. 2021/13339

Entnahme des verwendeten Stroms von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken als erforderlich für eine Entlastungsberechtigung i.R.d. Steuerentlastung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9b Abs. 1 S. 1-2; StromStG § 9b Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach Abschnitt D Unterklasse 15.11 der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003 (WZ 2003). Unternehmensgegenstand ist die Schlachtung von Schweinen und Großvieh sowie die Zerlegung im weiteren Produktionsprozess.

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