I.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist praktischer Arzt. Er übernahm zum 1. Juli 1978 nach erteilter Kassenzulassung die Arztpraxis seines Vaters in ... . Ebenfalls im Jahr 1978 errichtete er auf dem seinen Eltern zu je 1/2 gehörenden Anwesen mit deren mündlichem Einverständnis einen Praxisanbau mit einem Gesamtaufwand von 94.865,65 DM. In der Folgezeit schrieb er diesen Anbau in seiner Einnahme-Überschussrechnung degressiv mit einem Prozentsatz von 3,5 v.H. ab.
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