FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2007
7 K 363/05 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1672

Entnahme; Eigenkapital; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise; Verbindlichkeiten; Einzelunternehmen; Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen; Personengesellschaft; Ablösung des betrieblichen Zusammenhangs; Unentgeltlicher Betriebsübergang; Typisierter Ansatz; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise - Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages bei Einbringung von Verbindlichkeiten aus einem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft nach Tod des Inhabers

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 363/05 F

DRsp Nr. 2007/14981

Entnahme; Eigenkapital; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise; Verbindlichkeiten; Einzelunternehmen; Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen; Personengesellschaft; Ablösung des betrieblichen Zusammenhangs; Unentgeltlicher Betriebsübergang; Typisierter Ansatz; Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise - Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages bei Einbringung von Verbindlichkeiten aus einem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft nach Tod des Inhabers

1. Entnahmen von einzelnen Gesellschaftern einer Personengesellschaft im Sonderbetriebsbereich sind bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages i. S. des § 4 Abs. 4a EStG mit einzubeziehen. 2. Die Einbringung der Verbindlichkeiten (und des Geschäftsgrundstücks) eines Einzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft stellt indessen keine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn sie nicht zu einer Ablösung des betrieblichen Zusammenhangs der Verbindlichkeiten zu dem fortbestehenden Einzelunternehmen führt. 3. Der Vorgang ist vergleichbar mit der Situation eines betrieblichen Strukturwandels oder des unentgeltlichen Übergangs eines Betriebes.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 1 ;

Tatbestand: