FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.1997
14 K 6480/93 E, G

Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 14 K 6480/93 E, G

DRsp Nr. 2001/2797

Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen

Bei der Entnahme einer zum Betriebsvermögen gehörenden Eigentumswohnung handelt es sich steuerlich um die Entnahme zweier Wirtschaftsgüter (Grund und Bodenanteil sowie Gebäudeanteil). Der jeweilige Teilwert ist für diese beiden Wirtschaftsgüter nach dem Sachwertverfahren getrennt zu ermitteln. Die Anwendung des sog. Vergleichswertverfahrens zur Ermittlung des Teilwerts ist ausgeschlossen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Teilwerts einer zum 30 November 1986 aus dem Betriebsvermögen entnommenen Eigentumswohnung

Die Klägerin war Inhaberin eines von ihrem am 19. November 1978 verstorbenen Ehemann übernommenen Groß- und Außenhandels mit Schmuck. Das Unternehmen wurde bis zum 9. November 1983 ausschließlich in den Räumen der Eigentumswohnung Nr. 33 in A-Stadt betrieben. Am 10. November 1983 eröffnete die Klägerin eine weitere Betriebsstätte in B-Stadt.