BFH - Urteil vom 24.06.2009
IV R 47/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3; EStG a.F. § 52 Abs. 15 S. 10; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4420/01

Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen eines Betriebs der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV R 47/06

DRsp Nr. 2009/27118

Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen eines Betriebs der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3; EStG a.F. § 52 Abs. 15 S. 10; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielen als Ehegatten in Gütergemeinschaft gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen für das land- und forstwirtschaftliche normale Wirtschaftsjahr ermittelt werden.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1998 übertrugen sie ihrer Tochter einen Miteigentumsanteil von 20% an dem landwirtschaftlichen Anwesen in L nebst Inventar und Zubehör. Zu diesem Grundbesitz gehörte auch das Grundstück Flur Nr. ..., aus dem sie der Tochter eine noch zu vermessende Teilfläche zu Alleineigentum übertrugen (im Weiteren: Grundstück). Die Tochter verpflichtete sich, den Klägern das Grundstück auf deren Verlangen weiterhin für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung zu stellen. Besitz, Nutzen und Lasten an den übertragenen Vermögensgegenständen sollten mit Vertragsschluss auf die Erwerberin übergehen.