Streitig ist, ob der Kläger einen Grundstücksteil aus seinem Einzelunternehmen entnommen hat.
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt in der Str. 1 in 1 ein Autohaus in Gestalt einer Betriebs-GmbH und eines Besitzunternehmens in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Erdgeschoss und Kellergeschoss des Betriebsgrundstücks (48 %) befanden sich zunächst im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens und wurden als Ausstellungsraum bzw. Büro an die Betriebs-GmbH vermietet. Das erste und zweite Obergeschoss sowie das Dachgeschoss (52 %) befanden sich von Anfang an im Privatvermögen und wurden anderweitig vermietet. Ab September 1998 wurde auch ein Teil des Ausstellungsraums im Erdgeschoss anderweitig vermietet (23 %). Die gesamten Einnahmen und Ausgaben bezüglich des Grundstücks liefen über betriebliche Konten und wurden, soweit sie den im Privatvermögen befindlichen Teil betrafen, als Einlagen bzw. Entnahmen gebucht.
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