I.
Streitig ist, ob die Kläger ihren Obst- und Gemüsegarten im Wirtschaftsjahr 1992 steuerpflichtig aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen haben oder nicht - mit der Folge, dass die Einkommensteuer des Streitjahres 1990 aufgrund eines Verlustrücktrages aus dem Jahr 1992 herabzusetzen wäre.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|