FG München - Urteil vom 24.10.2001
1 K 2903/00
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S. 6 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 259

Entnahme eines vom selbstgenutzten Wohnhaus eines Landwirts abgetrennten Obst- und Gemüsegartens; Keine rückwirkende Entnahme der nicht zum Wohnhaus eines Landwirts gehörenden Grund Bodens § 52 Abs. 15 S. 6 EStG a.F., § 13 Abs. 2 Nr. 2; § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.; Einkommensteuer 1990

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 2903/00

DRsp Nr. 2002/2062

Entnahme eines vom selbstgenutzten Wohnhaus eines Landwirts abgetrennten Obst- und Gemüsegartens; Keine rückwirkende Entnahme der nicht zum Wohnhaus eines Landwirts gehörenden Grund Bodens § 52 Abs. 15 S. 6 EStG a.F., § 13 Abs. 2 Nr. 2; § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.; Einkommensteuer 1990

Ein Obst- und Gemüsegarten eines Landwirts, der durch Wirtschaftsgebäude, Hoffläche sowie fremdvermietetes Wohnhaus vom selbstgenutzten Wohnhaus abgetrennt ist, gilt nicht gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. als entnommen, wenn ein Landwirt mit Wirkung für ein früheres Jahr auf die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung für seine selbstgenutzte Wohnung verzichtet hat. Der Obst- und Gmüsegarten ist auch nicht als Folge des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. als zum Zeitpunkt der Antragstellung als steuerpflichtig entnommen zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S. 6 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Kläger ihren Obst- und Gemüsegarten im Wirtschaftsjahr 1992 steuerpflichtig aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen haben oder nicht - mit der Folge, dass die Einkommensteuer des Streitjahres 1990 aufgrund eines Verlustrücktrages aus dem Jahr 1992 herabzusetzen wäre.