FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2004
4 K 69/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, 7 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 284

Entnahme; Hausgartengrundstück; Gartengrundstück; Altenteilerwohnung; Nutzungsrecht - Steuerfreie Entnahme eines Gartengrundstücks auf der dem Wohnhaus gegenüberliegenden Straßenseite

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 69/02

DRsp Nr. 2005/719

Entnahme; Hausgartengrundstück; Gartengrundstück; Altenteilerwohnung; Nutzungsrecht - Steuerfreie Entnahme eines Gartengrundstücks auf der dem Wohnhaus gegenüberliegenden Straßenseite

1. Ein als Hausgarten genutztes Gartengrundstück, das von Altenteilern aufgrund eines dinglich abgesicherten lebenslänglichen Nutzungsrechts genutzt wird, stellt zur Altenteilerwohnung "dazugehörigen Grund und Boden" i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG dar. 2. Durch seine Verwendung als Hausgarten steht das Grundstück in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Altenteilerwohnung.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob ein als Hausgarten genutztes eigenständiges Grundstück steuerfrei nach § 52 Abs. 15 EStG entnommen werden kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 1993 übertrugen die Eltern der Klägerin (geboren 1913 und 1919) ihren landwirtschaftlichen Besitz auf letztere. Der Vater der Klägerin ist mittlerweile verstorben, die Mutter lebt noch.