FG München, vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 16 K 3543/97
DRsp Nr. 2001/2980
Entnahme von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
1. Im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Gebäudeanteile auf fremdem Grund und Boden können auch entnommen werden.2. Eine (anteilige) Entnahme wegen Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums liegt auch dann vor, wenn der Wert des Gebäudes im Rahmen des Zugewinnausgleichs anläßlich einer Scheidungsvereinbarung zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt wird.
Entscheidungsgründe:
I.
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