FG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2008
11 K 647/06
Normen:
AO § 179 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 13; EStG § 13a;

Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen; Nutzungswertbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 647/06

DRsp Nr. 2009/22914

Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen; Nutzungswertbesteuerung

1. Ein Antrag auf rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1990 kann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach Eintritt der Bestandskraft gestellt wird. 2. Neben der eindeutigen Erklärung der Entnahme eines Grundstücks ist die endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs/der persönlichen Zurechnung erforderlich. Die bloße Erklärung der Entnahme reicht allein nicht aus. 3. Die Erklärung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an einen Dritten in der Anlage L zur ESt-Erklärung 1999 dokumentiert die endgültige Lösung aus dem betrieblichen Zusammenhang. 4. Zur Entnahme ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 13; EStG § 13a;

Tatbestand:

Streitig sind die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, der Abzug dauernder Lasten, der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben und die Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften als Land- und Forstwirtschaft.