FG München - Urteil vom 19.07.2001
6 K 1641/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 4 ;

Entnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 1641/00

DRsp Nr. 2002/1090

Entnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Einkommensteuer 1993

Bei Land- und Forstwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, führt die Verpachtung von bisher selbst bewirtschafteten Flächen nicht zur Entnahme, so lange der Entahmewille nicht gegenüber dem Finanzamt eindeutig dokumentiert ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Sie wohnen in .... Der Kläger ist als Angestellter bei der Firma ... beschäftigt. Daneben bewirtschaftet er einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (LuF). Die hieraus erzielten Einkünfte werden nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang und mit welchen steuerlichen Folgen der Kläger im Wirtschaftsjahr 1992/1993 Grundstücksflächen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen hat. Hierzu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

11.03.83

Übertragung des LuF-Betriebs von L X auf seinen Sohn F X (den Kläger) - lt. Übergabevertrag "mit Ausnahme einer Teilfläche von ca. 1000 qm aus dem Grundstück FlNr... Gemarkung A" (lt. Vermerk wurde diese Fläche nicht zurückbehalten)

01.01.84

Zurechnungsfortschreibung

27.08.92