FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 02.04.2004
4 K 1358/00
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ; SGB IX § 136 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz; Berufsbildungswerk kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes; Erteilung eines Erlaubnisscheins zur Entnahme von Strom nach § 9 StromStG

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 4 K 1358/00

DRsp Nr. 2005/11180

Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz; Berufsbildungswerk kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes; Erteilung eines Erlaubnisscheins zur Entnahme von Strom nach § 9 StromStG

Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet es nicht, für Berufsförderungswerke als Bildungsunternehmen die gleichen Stromsteuerermäßigungen vorzusehen wie für die Betreiber von Behindertenwerkstätten nach § 136 SGB IX. Da die Erstgenannten nicht im abschließenden Katalog des § 2 Nr. 3 StromStG enthalten sind, sind sie nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz berechtigt.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ; SGB IX § 136 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Kl.), die ein Berufsbildungswerk betreibt, begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz und fühlt sich durch deren Nichterteilung diskriminiert gegenüber Behindertenwerkstätten, denen eine derartige Erlaubnis im Rahmen von § 2 Nr. 3, § 9 Abs. 3 und Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) zusteht.