FG Münster - Urteil vom 18.09.2001
1 K 8568/98 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; UmwStG § 20 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 386

Entnahme von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens durch Einbringung zu Buchwerten in eine zusammen mit einem nahen Angehörigen neugegründete (Betriebs-)GmbH

FG Münster, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 8568/98 F

DRsp Nr. 2002/4250

Entnahme von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens durch Einbringung zu Buchwerten in eine zusammen mit einem nahen Angehörigen neugegründete (Betriebs-)GmbH

1) Bringt ein Einzelunternehmer unentgeltlich Wirtschaftsgüter in eine BetriebsGmbH ein, ist die Buchwertfortführung zulässig und eine Realisierung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven durch Ansatz der Teilwerte nicht erforderlich, solange und soweit die Besteuerung der stillen Reserven infolge der Zugehörigkeit der Anteile der BetriebsGmbH zum Betriebsvermögen der GbR als Besitzgesellschaft sichergestellt ist. 2) Bringt ein (vormaliger) Einzelunternehmer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens seiner Einzelfirma zu Buchwerten in eine zuvor mit seinem Sohn gegründete BetriebsGmbH ein, tätigt er eine Entnahme insoweit, als das eingebrachte Vermögen auf GmbH-Anteile seines Sohnes entfällt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; UmwStG § 20 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) Wirtschaftsgüter seines vormaligen Einzelunternehmens entnommen hat.