FG Hessen - Urteil vom 01.02.2017
12 K 1282/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 7;

Entnahmegewinn; Überführung; Arbeitszimmer; Privatvermögen

FG Hessen, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 12 K 1282/15

DRsp Nr. 2018/9369

Entnahmegewinn; Überführung; Arbeitszimmer; Privatvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 7;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Entnahmegewinns aus der Überführung des häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen im Rahmen der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers im Jahr 2001.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war im Streitjahr u.a. nebenberuflich selbständig als beratender A tätig. Für diese Tätigkeit nutzte er im eigenen Haus einen Raum als Arbeitszimmer. Zum Ende des Streitjahres gab der Kläger diese Tätigkeit auf. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erklärte er einen Aufgabeverlust von insgesamt 61.048 DM; darin enthalten war ein auf die Entnahme des Arbeitszimmers entfallender Verlust von 33.356 DM.