FG Niedersachsen - Urteil vom 27.08.2003
2 K 350/00
Normen:
EStG § 13a ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 183
EFG 2004, 245

Entnahmehandlung; Eindeutigkeit; Nutzungsänderung; Inventarverzeichnis - Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 350/00

DRsp Nr. 2004/562

Entnahmehandlung; Eindeutigkeit; Nutzungsänderung; Inventarverzeichnis - Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung

1. Allein der Übergang eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage verändert die Nutzung nicht so, dass sich notwendiges Betriebsvermögen zu Privatvermögen wandelt. 2. Der für eine Entnahme erforderliche Entnahmewille muss äußerlich erkennbar und in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert sein. Zu seiner Kundgabe gehört, dass der Stpfl. innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks alle naheliegenden steuerrechtlichen Folgen aus einer Entnahme zieht. 3. Die bloße Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung reicht für eine Entnahme nicht aus; das gilt auch für die Nichtaufnahme eines Flurstücks in das Inventarverzeichnis.

Normenkette:

EStG § 13a ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits am 01.10.1989 ein Grundstück entnommen hat oder ob es erst durch Verkauf im Jahre 1996 aus dem Betriebsvermögen des Klägers ausgeschieden ist.