BFH - Beschluss vom 06.06.2007
VIII S 21/06 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12806/03

Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen VIII S 21/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/16386

Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung

Gründe:

I. Der im Februar 1976 geborene Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) errichtete im April 1994 als Alleingesellschafter die A GmbH. Er bestellte seinen Vater, der beruflich Architektenleistungen erbrachte, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Im Oktober 1996 berief der Antragsteller seinen Vater als Geschäftsführer ab und bestellte stattdessen seine Mutter zur Geschäftsführerin. Im Jahr 1997 übernahm seine Mutter von ihm einen Geschäftsanteil in Höhe der Hälfte des Stammkapitals. Nachdem beide ihre Geschäftsanteile 1999 an eine dritte Person veräußert hatten, wurde die GmbH im Februar 2003 von Amts wegen gelöscht.

Für die Streitjahre (1995 und 1996) wurden zunächst weder für die GmbH noch für den Antragsteller Steuererklärungen abgegeben. Eine Fahndungsprüfung ergab, dass für die Streitjahre Jahresabschlüsse der GmbH vorhanden waren. Darin waren Forderungen gegen den Geschäftsführer (Vater des Antragstellers) und gegen den Gesellschafter (Antragsteller) ausgewiesen. Wie aus dem Journal für das Geschäftsjahr 1996 hervorging, waren diese Forderungen insbesondere aufgrund von Barabhebungen und Zahlungen von nicht betrieblich veranlassten Rechnungen entstanden.