FG München - Urteil vom 21.01.2018
2 K 781/16

Entnahmen; Einzelaufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben

FG München, Urteil vom 21.01.2018 - Aktenzeichen 2 K 781/16

DRsp Nr. 2018/12127

Entnahmen; Einzelaufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG. Komplementärin und Geschäftsführerin der Klägerin ist die ... GmbH. Kommanditisten sind je zu 1/2 T und L, die zugleich Geschäftsführer der BGmbH sind. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in R.

Lediglich der Kommanditist L. war in der Gaststätte der Klägerin täglich anwesend. T kümmerte sich dagegen ausschließlich um den Betrieb der Gaststätte einer anderen Kommanditgesellschaft, an der er und L. ebenfalls hälftig beteiligt waren.

Der Kommanditist L. wohnte mit seiner Ehefrau und seiner 2004 geborenen Tochter in K. Ab 1. März 2010 mietete er eine Wohnung in R an.

Die Klägerin ermittelte in den Streitjahren ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben für den Kommanditisten L. und seine Familie führte die Klägerin nicht.