FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2005
11 K 11215/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 Satz 8, 9 ;

Entnahmeprivileg; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Altenteil; Nutzungsänderung; Nutzungswertbesteuerung; Objektbeschränkung - Keine Steuerfreiheit der Entnahme eines Wohngebäudes ohne Nutzungswertbesteuerung (zehn Jahre Leerstand) nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 11 K 11215/02

DRsp Nr. 2007/7621

Entnahmeprivileg; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Altenteil; Nutzungsänderung; Nutzungswertbesteuerung; Objektbeschränkung - Keine Steuerfreiheit der Entnahme eines Wohngebäudes ohne Nutzungswertbesteuerung (zehn Jahre Leerstand) nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG

1. Die Steuerfreiheit einer Entnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung im Zeitpunkt der Entnahme oder Veräußerung erfüllt sind. Denn dadurch sollen Härten, die darauf beruhen, dass der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zur Zwangsentnahme von Wohnungen führt, beseitigt werden. 2. Für Wohnungen, die nicht der Nutzungswertbesteuerung unterliegen, hat deren Wegfall keine Konsequenzen. 3. Die Steuerfreiheit nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG erfordert, dass nicht andere Wohnungen für den Betriebsinhaber oder Altenteiler vorhanden sind, die der Nutzungswertbesteuerung unterlegen haben und die deshalb das Recht zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung eröffneten oder unter das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG fallen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 Satz 8, 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Gebäude Xstraße 3 (Häuslingshaus) nebst zugehörigem Grund und Boden steuerfrei aus dem Betriebsvermögen des Klägers entnommen werden konnte.