FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.1999
2 K 1547/98
Fundstellen:
EFG 2000, 57

Entnahmewert beim gewerblichen Grundstückshandel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 2 K 1547/98

DRsp Nr. 2001/3176

Entnahmewert beim gewerblichen Grundstückshandel

Bei einer zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels gehörenden Wohnung ist die Entnahme dieser Wohnung mit dem Teilwert (= Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten) anzusetzen. Der Ansatz des gemeinen Werts (= voraussichtlicher Veräußerungserlös an einen fiktiven Endabnehmer) scheidet aus.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Entnahmewerts für zwei in das Privatvermögen überführte Wohnungen in Streit.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 1994 verkaufte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück ... an die ... mit Sitz in ... zum Kaufpreis von 310.000,00 DM. Die Fa. ... beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten zu errichten. Schon während der Bauphase hatte die Ehefrau des Klägers drei Wohnungen zum Kaufpreis von 448.325,00 DM erworben, wobei der für den Grund und Boden gestundete Kaufpreis auf diesen Betrag angerechnet werden sollte.

Nachdem die Fa. ... in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, erwarb der Kläger durch notariellen Vertrag vom 25. August 1994 das Grundstück mit zwischenzeitlich erstelltem Rohbau für 680.000,00 DM zu seinem Alleineigentum zurück. Lt. Abschn. V. II des Kaufvertrages verzichtete dabei: