FG Nürnberg - Urteil vom 12.10.2001
VII 131/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 607

Entnahmewert nach der Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt keinen Bruttowert dar

FG Nürnberg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen VII 131/98

DRsp Nr. 2002/4674

Entnahmewert nach der Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt keinen Bruttowert dar

Die private PKW-Nutzung im Falle der Ein-Prozent-Regelung, die auf der Basis des Brutto-Listenpreises des genutzten Fahrzeuges zu ermitteln ist, stellt einen umsatzsteuerlichen Nettobetrag dar, der nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu kürzen ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 12 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie die private Nutzung eines Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln ist.

Der Kläger ist Inhaber eines Zimmereibetriebes. Zum Betriebsvermögen gehört das Fahrzeug X, das zu einem Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) von 27.865 DM erworben wurde und vom Kläger auch privat genutzt wird. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Die private Kfz-Nutzung ermittelte der Kläger in einer Anlage zur Bilanz zum 31. 12. 1996 folgendermaßen:

1 % von

27.800 DM x 12 = 3.336,00 DM

davon 80 % incl.

15 % Umsatzsteuer349 DM =2.668,80 DM

netto = 2.320 DM

davon 20 % ohne

Umsatzsteuer =667,20 DM

Als Entnahme setzte

er insoweit folgenden Wert an:

Private Kfz-Nutzung

mit Umsatzsteuer2.668,00 DM

Private Kfz-Nutzung

ohne Umsatzsteuer667,00 DM

Private Kfz-Nutzung

gesamt 3.336,00 DM

Die Gegenbuchungen

nahm er wie folgt vor:

Kfz-Nutzung mit USt 2.320 DM

Kfz-Nutzung ohne

USt 667 DM

USt 349 DM

Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn von 165.575 DM um die Umsatzsteuer in Höhe von 349 DM.