Streitig ist, wie die private Nutzung eines Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln ist.
Der Kläger ist Inhaber eines Zimmereibetriebes. Zum Betriebsvermögen gehört das Fahrzeug X, das zu einem Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) von 27.865 DM erworben wurde und vom Kläger auch privat genutzt wird. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Die private Kfz-Nutzung ermittelte der Kläger in einer Anlage zur Bilanz zum 31. 12. 1996 folgendermaßen:
1 % von
27.800 DM x 12 = 3.336,00 DM
davon 80 % incl.
15 % Umsatzsteuer349 DM =2.668,80 DM
netto = 2.320 DM
davon 20 % ohne
Umsatzsteuer =667,20 DM
Als Entnahme setzte
er insoweit folgenden Wert an:
Private Kfz-Nutzung
mit Umsatzsteuer2.668,00 DM
Private Kfz-Nutzung
ohne Umsatzsteuer667,00 DM
Private Kfz-Nutzung
gesamt 3.336,00 DM
Die Gegenbuchungen
nahm er wie folgt vor:
Kfz-Nutzung mit USt 2.320 DM
Kfz-Nutzung ohne
USt 667 DM
USt 349 DM
Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn von 165.575 DM um die Umsatzsteuer in Höhe von 349 DM.
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