FG Köln - Urteil vom 28.01.2011
5 K 6273/04
Normen:
WertermittlungsVO §§ 15 ff; EStG § 16 Abs. 3 Satz 4;

Entnahmewert von Grund und Boden und Gebäude; Zuordnung Parkplatzbefestigung

FG Köln, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 5 K 6273/04

DRsp Nr. 2011/11277

Entnahmewert von Grund und Boden und Gebäude; Zuordnung Parkplatzbefestigung

Kosten für eine Parkplatzbefestigung sind beim Wert des Grund und Bodens zu berücksichtigen und mindern dementsprechend den Gebäudeertragswert.

Normenkette:

WertermittlungsVO §§ 15 ff; EStG § 16 Abs. 3 Satz 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger zu 2. war alleiniger Kommanditist der Kommanditgesellschaft - (im Folgenden KG) und alleiniger Anteilseigner der Komplementärin GmbH, Klägerin zu 1., die im Innenverhältnis an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt war. Die KG betrieb in ... ...C den - ..., der zum 31.12.1994 aufgegeben wurde.

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 1994 erklärte die KG einen Aufgabegewinn in Höhe von ... DM, der dem Kläger zu 2. als Kommanditisten zugerechnet wurde. Den Gewinn berechnete die KG wie folgt:

Erlös Einrichtung

... DM

Firmenwert

... DM

Entnahme KFZ

... DM

Entnahme Grund und Boden

... qm x 160 DM/qm: ... DM

Entnahme Gebäudeteil I

... DM

Entnahme Gebäudeteil II

... DM (29,36 % von ... DM)

Summe

...DM

Buchwerte

... DM

Veräußerungsgewinn

... DM.