Bei der Abtretung eines zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Anteils kann mithin der steuerrelevante Übertragungsvorgang durch die Bestimmung des Zeitpunkts des Rechtswirksamwerdens der Abtretung legalerweise und ohne irgendwelche komplizierten Vereinbarungen einem Steuerabschnitt mit geringeren Belastungsfolgen zugeordnet werden.
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