FG München - Urteil vom 04.03.2004
15 K 499/04
Normen:
EStG § 16 § 34 ;

Entnahmezeitpunkt im Zusammenhang mit der Bebauung eines Betriebsgrundstücks; Einheitlicher Willensentschluss zur Betriebsaufgabe; Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilakten einer Betriebsaufgabe; Einkommensteuer 1990

FG München, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 15 K 499/04

DRsp Nr. 2004/13268

Entnahmezeitpunkt im Zusammenhang mit der Bebauung eines Betriebsgrundstücks; Einheitlicher Willensentschluss zur Betriebsaufgabe; Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilakten einer Betriebsaufgabe; Einkommensteuer 1990

1. Die Ausbuchung der Kosten des Neubaus aus der Bilanz und deren Ausweis als Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bewirken eine Entnahme des bebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt 2. Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch den Betriebsinhaber und die im darauf folgenden Veranlagungszeitraum erfolgende Veräußerung des verbleibenden Betriebsvermögens an den Sohn bilden Teile einer einheitlichen Betriebsaufgabe, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.

Normenkette:

EStG § 16 § 34 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Zusammenhang mit einer Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen realisierte Gewinn der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterfällt.

I.