FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2015
9 V 9107/14
Normen:
AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 235; AO § 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; SolZG § 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 430

Entrichtung von Hinterziehungszinsen für die Solidaritätszuschläge zur Einkommensteuer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 9 V 9107/14

DRsp Nr. 2015/12110

Entrichtung von Hinterziehungszinsen für die Solidaritätszuschläge zur Einkommensteuer

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Begriff „Hinterziehung einer Steuer” in § 235 Abs. 1 S. 1 AO weit auszulegen ist und nicht nur den Steueranspruch, sondern auch z. B. den auf eine hinterzogene Einkommensteuer entfallenden Solidaritätszuschlag, den Fall der Verkürzung einer Haftungsschuld i. S. v. § 42d EStG oder § 69 AO, den Rückforderungsanspruch, wenn z. B. die Voraussetzungen einer Steuervergütung nicht vorgelegen haben oder später wegfallen, sowie Steuervergütungen wie z. B. das Kindergeld, umfasst.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 235; AO § 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; SolZG § 1;

Gründe

I.

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller verpflichtet ist, Hinterziehungszinsen auch für die Solidaritätszuschläge zur Einkommensteuer 2001 bis 2010 zu entrichten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheides vom 14. April 2014 betr. die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Solidaritätszuschlägen zur Einkommensteuer 2001 bis 2010 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.