OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2018
14 A 1866/17
Normen:
KfAS § 5 Abs. 2; KfAS § 7 Abs. 2; KAG § 3 Abs. 4; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); AO § 33 Abs. 1; AO § 43 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2018, 713
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 8779/16

Entrichtungspflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs durch Einziehung der Abgabe beim Übernachtungsgast hinsichtlich Übernachtungssteuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 14 A 1866/17

DRsp Nr. 2018/5027

Entrichtungspflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs durch Einziehung der Abgabe beim Übernachtungsgast hinsichtlich Übernachtungssteuer

Die Entrichtungspflicht des Betreibers eines Beherbergungsbetriebs in einer kommunalen Abgabensatzung kann im Lichte der Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 43 S. 2 AO nur dahingehend verstanden werden, dass der entrichtungspflichtige Betreiber zwar nach § 33 Abs. 1 AO Steuerpflichtiger, aber nicht zugleich Steuerschuldner ist. Er schuldet nur die Abführung der Steuer des Dritten und muss anders als dieser für die Steuer nicht mit seinem eigenen Vermögen einstehen. Das gilt unabhängig davon, dass er bei einer Verletzung dieser Pflichten natürlich neben dem Steuerschuldner für die Steuer in Haftung genommen werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 131,10 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KfAS § 5 Abs. 2; KfAS § 7 Abs. 2; KAG § 3 Abs. 4; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); AO § 33 Abs. 1; AO § 43 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.