FG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2002
13 K 509/97
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 129

Entschädigung; Abfindung; Arbeitsvertrag; Freibetrag - Steuerfreie Abfindung und tarifbegünstigte Entschädigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 509/97

DRsp Nr. 2003/679

Entschädigung; Abfindung; Arbeitsvertrag; Freibetrag - Steuerfreie Abfindung und tarifbegünstigte Entschädigung

1. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG setzt ein wirksam zustande gekommenes Arbeitsverhältnis voraus. Nur dann, wenn ein Dienstverhältnis überhaupt bestanden hat, kann es aufgelöst werden, d.h. nur dann kommt ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Betracht. 2. Selbst wenn ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, setzt der Freibetrag voraus, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat. 3. Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begründet nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf (des Dienstverhältnisses) auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird oder nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zahlung von 25.000 DM an den Kläger i.H.v. 24.000 DM als Abfindung gem. § 3 Nr.9 EStG steuerfrei ist und im Übrigen als Entschädigung i.S.d. § 24 Abs.1 EStG nach § 34 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen ist.