FG Köln - Urteil vom 24.10.2001
4 K 7154/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 322

Entschädigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Köln, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 7154/98

DRsp Nr. 2003/544

Entschädigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Nicht jeder sich aus dem wirtschaftlich Vernünftigen ergebende Sachzwang führt zu einer für die Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG relevanten Zwangslage. 2. Die Tatsache, dass etwaige Erwerber der Gesellschaft auf die Befreiung derselben von den Pensionsanwartschaften des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen, führt im Allgemeinen nicht zu einer Zwangslage, wie sie § 24 Nr. 1a EStG voraussetzt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der am 15.07.1929 geborene, im Laufe des Klageverfahrens verstorbene A. ist der Rechtsvorgänger der Kläger. Als Textilkaufmann war er bei der B.-GmbH seit dem 01.01.1980 als einer von drei Geschäftsführern als Arbeitnehmer beschäftigt. Die B.-GmbH ist Betriebsgesellschaft im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung; Besitzgesellschaft ist die C.-KG, an der A. ebenfalls beteiligt war. Einer der beiden übrigen Geschäftsführer war sein Bruder D., der Kläger zu 1). Beide waren darüber hinaus an der B.-GmbH zu jeweils 1/3 der Anteile beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 24.11.1993 veräußerte A. seinen Geschäftsanteil im Nennwert von 100.000,- DM zum Kaufpreis von 100.000,- DM an die verbleibenden Gesellschafter E. und D. Letzterer räumte dem Mitgesellschafter E. das Recht zur Übernahme seiner Anteile gegen Zahlung des Nennwerts ein.