BFH - Urteil vom 02.06.2005
II R 6/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1894
BFH/NV 2005, 1951
BFHE 210, 60
BStBl II 2005, 651
DB 2005, 2225
DStRE 2005, 1289
ZfIR 2006, 488
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1265/01

Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen II R 6/04

DRsp Nr. 2005/12290

Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

»1. Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt ausschließlich die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7 S. 2 ;

Gründe: