FG Münster - Urteil vom 30.06.2015
13 K 3126/13 E,F
Normen:
EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 34; EStG § 19 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2134
DB 2015, 13

Entschädigung für entgehende Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

FG Münster, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 13 K 3126/13 E,F

DRsp Nr. 2015/18462

Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

Wird einem Vorstand für die Zeit nach einer Fusion ein Vorstandsposten in der fusionierten Bank versprochen, kommt es aber nicht dazu, weil das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen die Bank - rechtswidrig - zu seiner Abberufung aufgefordert hatte, und nimmt der Ex-Vorstand daraufhin die BaFin als Rechtsnachfolgerin auf Schadensersatz in Anspruch, so ist die daraufhin erfolgende Zahlung als Entschädigung gem. §§ 24 Nr. 1a , 19 Abs. 1 EStG steuerpflichtig. Denn die Bestellung zum Vorstandsmitglied war nur mündlich zugesagt, daher erfolgte die Zahlung nicht für die Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrages, sondern für den Nichtabschluss eines neuen Vertrages.

Normenkette:

EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 34; EStG § 19 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob gewerbliche Verluste aus den Jahren 2002 bis 2004 im Streitjahr 2005 zu berücksichtigen sind und ob und in welchem Umfang eine Schadensersatzzahlung im Streitjahr 2009 steuerpflichtig ist.

Der am …1946 geborene Kläger ist geschieden und wurde in den Streitjahren 2005, 2009 und 2010 allein zur Einkommensteuer veranlagt.