1. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Rechtsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.2. Eine Entschädigung im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.3. Eine Entschädigung liegt auch dann vor, wenn bereits die Versorgungszusage dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, Rentenzahlungen durch eine Kapitalzahlung abzulösen.