Herr K war seit 1966 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ein Heizungsbauunternehmen betrieb.
1969 erteilte die Klägerin Herrn B eine Pensionszusage. Danach sollte Herr B bei Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf des 65. Lebensjahres (24.10.1993) eine lebenslange Altersruherente in Höhe von 75 % des letzten Bruttogehaltes (ohne Tantieme) erhalten. Darüber hinaus war eine lebenslange Invalidenrente für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr sowie eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart worden.
1985 wurde die Pensionszusage geringfügig modifiziert.
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