BFH - Urteil vom 09.04.2014
X K 10/13
Normen:
GVG § 198;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1393
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1057/10

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens; Begriff der angemessenen Verfahrensdauer i.S. von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG

BFH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen X K 10/13

DRsp Nr. 2014/11242

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens; Begriff der angemessenen Verfahrensdauer i.S. von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG

NV: Lehnt ein Verfahrensbeteiligter ein Ruhen des Verfahrens ab, dann ist das Verfahren nicht bereits aus diesem Grund vorrangig zu behandeln.

1. Bei der Ermittlung der angemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass eine dem Kläger positive Entscheidung des Finanzgerichts über die Klage den Rechtsstreit wahrscheinlich nicht beendet hätte, sondern dass das Finanzamt voraussichtlich die zuzulassende Revision auch eingelegt hätte. 2. Ist der Kläger mit einem von dem Finanzgericht ins Auge gefassten Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden, so bedeutet dies nicht, dass das Verfahren allein schon wegen der verweigerten Zustimmung als Eilfall zu behandeln ist. Vielmehr ist eine Behandlung im normalen Geschäftsgang geboten. 3. Im finanzgerichtlichen Verfahren muss das Gericht im Regelfall gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zu führen sollen. 4. Es stellt sich nicht als unangemessen i.S. von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG dar, wenn das Finanzgericht mit der Terminierung noch zuwartet, bis eine bereits erlassene Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem vergleichbaren Verfahren schriftlich abgesetzt ist.

Normenkette:

GVG § 198;

Gründe