FG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5009/18
Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerBegriff der Angemessenheit einer VerfahrensdauerAuslandsbezug eines VerfahrensZu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen
BFH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen X K 5/20
DRsp Nr. 2022/5751
Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerBegriff der "Angemessenheit" einer VerfahrensdauerAuslandsbezug eines VerfahrensZu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen
1. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S. des § 198GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen.2. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung beim Sitzungsbetrieb führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.3. Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.