BFH - Urteil vom 23.03.2022
X K 2/20
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 282
BB 2022, 1813
BFH/NV 2022, 1123
DStRE 2022, 1132
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 240/17

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerRechtmäßigkeit einer PrüfungsentscheidungAngemessenheit einer Verfahrensdauer nach den Umständen des EinzelfallsBesondere Bedeutung von BerufszulassungsprüfungenAbweichung von einer optimalen Verfahrensdurchführung

BFH, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen X K 2/20

DRsp Nr. 2022/11225

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung Angemessenheit einer Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls Besondere Bedeutung von Berufszulassungsprüfungen Abweichung von einer optimalen Verfahrensdurchführung

1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar. 2. Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken. 3. Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 D, BayVBL 2014, 149, Rz 44).

Tenor