BFH - Urteil vom 08.10.2019
X K 1/19
Normen:
GVG § 198 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 350
BFH/NV 2020, 98
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3200/13 AO

Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines finanzgerichtlichen VerfahrensBeurteilung der Verfahrensdauer unter Einbeziehung eines Parallelverfahrens

BFH, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen X K 1/19

DRsp Nr. 2019/18060

Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens Beurteilung der Verfahrensdauer unter Einbeziehung eines Parallelverfahrens

1. NV: Wenn ein Verfahren bereits erheblich verzögert ist, kann es geboten sein, das Verfahren auch während eines Zeitraums, in dem die maßgebenden Akten an eine andere Stelle versandt werden mussten, weiter zu fördern und hierfür entsprechende Vorsorge zu treffen. 2. NV: Eine in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, nach einem Jahr und acht Monaten erhobene Verzögerungsrüge ist jedenfalls dann nicht verfrüht —und daher wirksam—, wenn ein Parallelverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich verzögert war und dadurch Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger 1.200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1;

Gründe

I.