FG München - Urteil vom 04.09.2013
10 K 2411/10
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1180

Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte

FG München, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 10 K 2411/10

DRsp Nr. 2013/22890

Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte

1. Bei Arbeitnehmern ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits dann anwendbar, wenn die Zahlung der Entschädigung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst und dazu bestimmt ist, diesen Verlust auszugleichen und die Zahlung außerdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. 2. Hinzukommen muss bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG weiterhin, dass es sich um ein „besonderes Ereignis” handelt. Ein „besonderes Ereignis” ist schon dann anzunehmen, wenn die Beendigung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. 3. Zahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, können steuerbegünstigte Entschädigungen sein, ohne dass eine Zwangslage – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – vorliegt. Bei einem Arbeitnehmer setzt die Steuerbegünstigung für die Aufgabe der Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG voraus, dass der Arbeitgeber die Entschädigung deswegen „für” die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit zahlt, weil er an diesen Unterlassungen ein erhebliches Interesse hat.