BVerwG - Beschluss vom 31.01.2017
8 B 23.15
Normen:
VermG § 1 Abs. 6 S. 2; BEG § 176 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 77.12

Entschädigungsanspruch eines Berechtigten für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust des Vermögenswertes i.R.d. Beteiligung des Unternehmens

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 8 B 23.15

DRsp Nr. 2017/3644

Entschädigungsanspruch eines Berechtigten für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust des Vermögenswertes i.R.d. Beteiligung des Unternehmens

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 S. 2; BEG § 176 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie hinsichtlich der Beteiligung des Unternehmens M. AG an der N.straße ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft AG in Höhe von 1/3 des Grundkapitals dieser Gesellschaft Berechtigte ist und ihr für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust dieses Vermögenswertes dem Grunde nach eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zusteht. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung des Unternehmens "M. ...fabrik", ehemalige Eigentümerin Therese W., geb. H., mit Bescheid vom 5. März 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.