LAG Nürnberg - Urteil vom 27.05.2020
2 Sa 1/20
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 11; AGG § 15; AGG § 22;
Fundstellen:
AuR 2020, 382
BB 2020, 1651
DStR 2021, 361
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 748/19

Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen vermuteter Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 1/20

DRsp Nr. 2020/9568

Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen vermuteter Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige

Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt.

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.12.2019, Az. 4 Ca 748/19, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 11; AGG § 15; AGG § 22;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien betrifft eine behauptete Diskriminierung und daraus folgende Ersatzansprüche.

Der 61-jährige Kläger ist Diplomkaufmann und seit 1996 im SAP-Bereich tätig. Er verfügt über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen in dieser Richtung (Blatt 20 ff.). Die Beklagte ist ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels.