BFH - Urteil vom 06.04.2022
X K 5/21 (X K 2/19)
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2; FGO § 66 S. 2; BGB § 291 S. 1 Halbs. 1; ZPO § 261 Abs. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 4; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 31
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12217/14

Entschädigungsberechtigung einer Kapitalgesellschaft wegen unangemessener VerfahrensdauerZulässigkeit der Erhöhung des Entschädigungsbetrages während des laufenden Verfahrens wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

BFH, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen X K 5/21 (X K 2/19)

DRsp Nr. 2022/15645

Entschädigungsberechtigung einer Kapitalgesellschaft wegen unangemessener Verfahrensdauer Zulässigkeit der Erhöhung des Entschädigungsbetrages während des laufenden Verfahrens wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden. 2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen. 3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 11 K 12217/14 eine Entschädigung von 4.300 € nebst auf den Teilbetrag von 2.800 € ab dem 11.04.2019 und auf den Teilbetrag von 1.500 € ab dem 17.08.2021 zu berechnende Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2;