BFH - Urteil vom 21.02.2018
III R 14/17
Normen:
EStG § 70 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 231
BFH/NV 2018, 1031
BStBl II 2018, 481
DStRE 2018, 1040
FR 2018, 809
FamRB 2018, 487
FamRZ 2018, 1311
HFR 2018, 724
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1307/14

Entscheidung der Familienkasse über die Beseitigung von Fehlern der Festsetzung

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen III R 14/17

DRsp Nr. 2018/8803

Entscheidung der Familienkasse über die Beseitigung von Fehlern der Festsetzung

Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG, nach der materielle Fehler der letzten Kindergeldfestsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden können, räumt der Familienkasse kein Ermessen ein, sondern regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung als gebundene Entscheidung (Bestätigung von Tz. V 21.1 Abs. 1 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 13. Juli 2017, BStBl I 2017, 1006).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17. Oktober 2016 6 K 1307/14 (Kg) insoweit aufgehoben, als es sich auf den Kindergeldanspruch bis einschließlich August 2014 bezieht.

Die Sache wird insoweit an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Weitergewährung von Kindergeld für ein über 25 Jahre altes Kind.