1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 24. April 2012 - 40 F 224/08 S - aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragstellerin hat Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht nicht befugt gewesen ist, seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss aufzuheben und der Antragstellerin somit die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen.
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